Im Bereich Elektro-Mobilität werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für viele Anwendungsfälle komplexer. So stellt sich z.B. für viele die Frage unter welchen Voraussetzungen man Dienstwagen im eigenen Zuhause laden darf:
Welche Ladestationen sind für eine ordnungsgemäße Abrechnung der Ladevorgänge mit dem Arbeitgeber geeignet?
Muss die Ladestation eichrechtskonform sein?
Wie verhält es sich, wenn neben dem Dienstwagen auch der private Zweitwagen geladen werden soll?
Unser Partner ABL hat die Antworten für Sie zusammengefasst:
Anforderungen an Ladestationen, die den Dienstwagen zuhause laden, in Deutschland
Für die Erfassung von Ladevorgängen des Dienstwagens an der Ladestation zuhause ist ein MID-konformer Zähler vorgeschrieben.
Die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) gibt vor, dass geschäftlich verwendete Messwerte, die auf Basis der übertragenen elektrischen Energie gemessen werden, mit einem eichrechtskonformen Messgerät ermittelt werden müssen.
Ladestationen, die ausschließlich privat genutzt werden, sind hiervon also nicht betroffen.
Bzgl. Eichrecht gelten beim Laden zuhause Sonderregelungen: Wenn die Ladestation ausschließlich zur Ladung des Fahrzeugs eines Vertragspartners, bspw. dem Dienstwagen, verwendet wird, kann ein MID-konformer Wirkenergiezähler verwendet werden, vorausgesetzt, dass er nur die zur Ladung des Fahrzeugs übertragene Energie erfasst.
Wenn mehrere Vertragspartner an der Wallbox laden, ist ein MID-konformer Zähler nicht mehr ausreichend. Wenn also z. B. auch noch der private Zweitwagen geladen werden soll, muss die Ladestation eichrechtskonform sein.